Haftung und Strafbarkeit bei Veruntreuung durch Gesellschafter und Geschäftsführer
Die Veruntreuung von Geldern innerhalb einer GmbH kann überraschend schnell geschehen. Geschäftsführer sehen sich oft strafrechtlichen Verfahren gegenüber und müssen um ihre berufliche Existenz fürchten, selbst wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind. Ob es sich um Verträge mit der eigenen Gesellschaft, heimliche Darlehen oder unangemessen hohe Gehälter an Verwandte handelt – solche Handlungen können schwerwiegende Konsequenzen im Gesellschafts- und Strafrecht haben. Hier gebe ich Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Untreue durch Gesellschafter und Geschäftsführer.
Untreue innerhalb der GmbH
- Untreue des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
In einer GmbH haftet ein Geschäftsführer für Geldveruntreuung, wenn er seine intern festgelegten Befugnisse überschreitet. Zwar ist die externe Befugnis des Geschäftsführers grundsätzlich unbeschränkt, aber innerhalb des Unternehmens kann sie durch den Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung stark eingeschränkt sein. Bei Überschreitung dieser Grenzen bleibt das Geschäft zwar nach außen gültig, doch der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH und sieht sich rechtlichen Konsequenzen gegenüber.
- Untreue des Gesellschafters gegenüber der GmbH
Auch Gesellschafter müssen eine klare Trennung zwischen ihrem Privatvermögen und dem der GmbH wahren. Jede unzulässige Entnahme von Gesellschaftsvermögen oder private Ausgaben aus der GmbH-Kasse stellen einen Verstoß gegen das Untreuerecht dar. Das Stammkapital der GmbH darf nicht angegriffen werden; jede andere missbräuchliche Verwendung des Kapitals erfüllt ebenfalls die Kriterien der Untreue.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen als Untreue
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht zwangsläufig als Untreue zu werten. Ein Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf den Gewinn der GmbH, und es liegt keine Untreue vor, wenn er sich diesen Gewinn verschafft, auch wenn dieser steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gilt. Der Schutz der GmbH vor Untreue greift nur dann, wenn die Handlungen des Gesellschafters die Existenz der GmbH gefährden, etwa durch die Entziehung des Stammkapitals oder der erforderlichen Liquidität.
Haftung des Geschäftsführers und der Gesellschafter
- Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzung
Gemäß § 43 GmbHG trägt der Geschäftsführer die Verantwortung für seine Handlungen und muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Dazu gehört die Dokumentation von Geschäftsvorfällen, Risikobewertung und regelmäßige Kommunikation mit den Gesellschaftern. Als Treuhänder des Gesellschaftsvermögens haftet der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber und kann bei Schäden solidarisch haftbar gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt fünf Jahre.
- Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung des Stammkapitals
Eine unzulässige Auszahlung von Stammkapital gemäß § 30 GmbHG kann als veruntreuende Handlung gelten und von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Falls dies nicht möglich ist, können die Gesellschafter möglicherweise für den unrechtmäßig ausgezahlten Betrag gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haften. Eine Auszahlung an Gesellschafter, die das Vermögen der GmbH verringert und eine Unterbilanz verursacht, ist ebenfalls unzulässig.
Kündigung und Ausschluss
- Kündigung des Geschäftsführers wegen Untreue
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann die GmbH ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Untreue kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, wodurch eine fristlose Kündigung möglich ist. Die GmbH muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund handeln. Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen Gesellschafterbeschluss.
- Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft wegen Untreue
Der Ausschluss eines Gesellschafters erfolgt häufig durch die Einziehung von Geschäftsanteilen oder eine Zwangsabtretung. Falls die Satzung der GmbH keine Regelungen für den Ausschluss enthält, bleibt nur die Möglichkeit einer Ausschlussklage, die ebenfalls einen wichtigen Grund erfordert.
Strafbarkeit wegen Untreue
Rechtlich gesehen ist das Vermögen der Gesellschaft für den Geschäftsführer oder Gesellschafter fremd. Daher besteht nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern auch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung, selbst wenn der Gesellschafter alleiniger Eigentümer ist. Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfordert, dass der Täter seine Verfügungsbefugnis oder Pflicht zur Vermögensbetreuung missbraucht und dabei einen Vermögensschaden verursacht. Die Gesellschaft wird in der Regel als Geschädigte betrachtet, während Gesellschafter nur in Ausnahmefällen direkt haften.
Strafbarkeitsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter?
Selbst wenn die Gesellschafter nachträglich das Verhalten des Geschäftsführers rechtfertigen, ist dies in der Praxis selten und rechtlich nicht immer möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Zustimmung der Gesellschafter unwirksam sein kann, wenn sie die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet oder gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals verstößt. So wurde ein Geschäftsführer, der wiederholt Geld an seine Familie überwies, trotz Zustimmung der Alleingesellschafterin wegen Untreue verurteilt.
Geschäftsführersperre beachten!
Personen, die wegen Untreue verurteilt wurden, unterliegen für fünf Jahre bestimmten beruflichen Einschränkungen. Diese betreffen insbesondere das Gesellschaftsrecht:
- Keine Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH
- Keine Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden zuletzt durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (MoMiG) erheblich erweitert.
Anwaltliche Unterstützung bei Untreue in der GmbH
Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht bringe ich langjährige Erfahrung in Gesellschafterstreitigkeiten und Konflikten zwischen Gesellschaften und Geschäftsführungen mit. Ich unterstütze Sie bundesweit bei Konflikten in Gesellschafterversammlungen und biete Beratung zur Vorbereitung und Verteidigung gegen Einziehungsbeschlüsse sowie zur Abfindung nach einem Gesellschafterausschluss. Meine Schwerpunkte umfassen:
- Strafrechtliche Verteidigung gegen Untreuevorwürfe
- Beratung und Gutachterprüfung bei Untreuevorwürfen und Anspruchsgeltendmachung
- Strategische Beratung und Planung von Gesellschafterversammlungen und Anteilseinziehungen
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Einziehungen und Kündigungen
- Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung von Geschäftsanteilen