Insolvenzverschleppung und die strafrechtlichen Folgen
Unternehmensinsolvenzen gehören zum Wirtschaftsleben und sind weit verbreitet. Jedes Jahr gibt es viele Insolvenzanträge, was zeigt, wie häufig solche Fälle vorkommen. Trotzdem bin ich mir bewusst, dass viele Betroffene nicht wissen, dass Insolvenzverfahren oft auch strafrechtliche Prüfungen nach sich ziehen. Sobald ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird, wird der Fall automatisch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, um mögliche strafrechtliche Vorwürfe zu überprüfen – eine separate Strafanzeige ist nicht nötig. Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen bei Insolvenzverschleppung besteht, selbst wenn keine Absicht vorliegt.
Insolvenzstrafrecht: Beratung zu möglichen Straftaten
Wenn ein Unternehmen finanzielle Probleme hat, kann das große Risiken für die Führungskräfte mit sich bringen. Ohne geeignete Maßnahmen können diese Risiken zu Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz oder anderen wirtschaftskriminellen Handlungen führen. Viele Unternehmer sind sich dieser Risiken nicht ausreichend bewusst. Daher halte ich ein fundiertes Verständnis der Insolvenzordnung (InsO) und des Strafgesetzbuches (StGB) für besonders wichtig.
Wichtige Normen in diesem Bereich sind:
- Stundung der Insolvenz gemäß § 15a InsO
- Insolvenzverschleppung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Insolvenz durch unrichtige Abrechnung oder Buchung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB
- Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB
- Begünstigung des Schuldners gemäß § 283d StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB
- Untreue gemäß § 266 StGB
- Unterschlagung gemäß § 246 StGB
- Betrug gemäß § 263 StGB
Wenn ich den Verdacht auf eine Straftat habe, informiert die Staatsanwaltschaft und leitet gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren ein. Bei genügend Beweisen kann es zu einer Anklage wegen Insolvenzstraftaten kommen.
Meine Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht bietet umfassende rechtliche Unterstützung in verschiedenen Rechtsangelegenheiten an. Mein erfahrenes Team entwickelt praxisnahe und effektive Lösungen für die individuellen rechtlichen Herausforderungen meiner Mandanten.
Verspätete Insolvenzanmeldung
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig oder fehlerhaft eingereicht wird. Dies ist gemäß der Insolvenzordnung (InsO) strafbar. Nach § 15a InsO sind juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet, den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 15a Abs. 4 InsO.
Wenn ich diese Pflicht nicht erfülle, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Eine Insolvenzantragspflicht muss jedoch bestehen, damit ich strafrechtlich belangt werden kann.
Feststellung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt durch verschiedene Methoden. Dabei unterscheide ich zwischen betriebswirtschaftlicher und wirtschaftsstrafrechtlicher Vorgehensweise:
- Betriebswirtschaftliche Methode: Hier werden alle fälligen Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt und mit den verfügbaren liquiden Mitteln verglichen. Diese Methode kann für Strafverfolgungsbehörden manchmal schwierig sein.
- Wirtschaftsstrafrechtliche Methode: Diese berücksichtigt alle Anzeichen einer kritischen Liquiditätssituation, wie:
- Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge
- Häufige Mahnungen und Zwangsvollstreckungen
- Offene Lohnforderungen
- Kreditkündigungen
- Rücklastschriften
- Überschreitungen von Kreditlimits
- Steuerrückstände
Verteidigung im Insolvenzstrafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann ich durch die Erstellung einer Liquiditätsbilanz und die Vorlage von Belegen über Forderungen oder nachträgliche Vereinbarungen zur Ratenzahlung oder Stundung erreichen. Nicht fällige Forderungen bleiben bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt.
Ich hafte wegen Insolvenzverschleppung, wenn ich die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ignoriere und dadurch Gläubiger schädige. Bei drohender Insolvenz muss ich entscheiden, welche Zahlungen zulässig sind, welche ich unbedingt leisten muss und welche ich unterlassen sollte.
Haftungen können entstehen durch:
- Vermögensminderung gemäß § 64 GmbHG
- Insolvenzverschleppung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 15a InsO
- Allgemeine Haftung gemäß § 43 GmbHG
Das Ziel meiner Verteidigung kann auch sein, nachzuweisen, dass etwaige Straftaten lediglich fahrlässig begangen wurden, was zu einem milderen Strafmaß führen könnte.
Meine Tätigkeit bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung
Meine Kanzlei bietet umfassende rechtliche Beratung und Vertretung im Insolvenzstrafrecht für Privatpersonen und Unternehmen. Zu meinen Dienstleistungen gehören:
- Geschäftsführerhaftung
- Gläubigervertretung
- Insolvenzanfechtung
- Insolvenzantrag und -verfahren
- Insolvenzstrafrecht | Insolvenzverschleppung
- Privatinsolvenz
- Restrukturierung / Sanierung
Ich kombiniere juristische Expertise mit betriebswirtschaftlichem Know-how und branchenspezifischer Erfahrung, um Sie bei der Restrukturierung und Sanierung Ihres Unternehmens zu unterstützen. Bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung strebe ich an, das Ermittlungsverfahren einzustellen oder im Falle einer Anklage einen Freispruch oder eine milde Strafe zu erreichen.
Wird gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt? Schalten Sie jetzt einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht ein, um eine Gefängnisstrafe oder Geldstrafe zu vermeiden!